Die Beteiligten streiten darüber, ob Nachzahlungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 2005 (Streitjahr) für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage mit 4% oder nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit 50% bei der Besteuerung anzusetzen ist.
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