BFH - Beschluss vom 15.01.2025
VI B 23/24
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 405
BFH/NV 2025, 391
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1595/21

Behaupteter Verstoß gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten; Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO; Umfassung des gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoffs durch das Gesamtergebnis des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 15.01.2025 - Aktenzeichen VI B 23/24

DRsp Nr. 2025/1645

Behaupteter Verstoß gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten; Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO; Umfassung des gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoffs durch das Gesamtergebnis des Verfahrens

1. NV: Der behauptete Verstoß gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten ist als solcher kein Verfahrensmangel. Es kann aber als Rüge verstanden werden, dass das Finanzgericht (FG) entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden hat. 2. NV: Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.