FG München, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1595/21
Behaupteter Verstoß gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten; Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO; Umfassung des gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoffs durch das Gesamtergebnis des Verfahrens
BFH, Beschluss vom 15.01.2025 - Aktenzeichen VI B 23/24
DRsp Nr. 2025/1645
Behaupteter Verstoß gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten; Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO; Umfassung des gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoffs durch das Gesamtergebnis des Verfahrens
1. NV: Der behauptete Verstoß gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten ist als solcher kein Verfahrensmangel. Es kann aber als Rüge verstanden werden, dass das Finanzgericht (FG) entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden hat.2. NV: Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.
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