FG München - Gerichtsbescheid vom 29.10.2014
8 K 369/14
Normen:
EStG § 50d Abs. 9;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
IStR 2015, 666

Bei teilweiser Besteuerung im Ausland greift der Rückfall des Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 9 EStG nicht ein.

FG München, Gerichtsbescheid vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 8 K 369/14

DRsp Nr. 2015/2231

Bei teilweiser Besteuerung im Ausland greift der Rückfall des Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 9 EStG nicht ein.

Werden Einkünfte zumindest teilweise tatsächlich im Ausland besteuert, ist der Tatbestand des § 50d Abs. 9 nicht erfüllt, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht nicht zurück fällt (kein „Treaty Override”).

1. Die Einkommensteuer 2008 wird unter Änderung des Bescheides vom 22.01.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2010 und des Änderungsbescheides vom 14.06.2011 auf Null EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 9;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten – dem Finanzamt (FA) – ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Besteuerung des Klägers anzuwenden ist.