1. Die Einkommensteuer 2008 wird unter Änderung des Bescheides vom 22.01.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2010 und des Änderungsbescheides vom 14.06.2011 auf Null EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
5. Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten – dem Finanzamt (FA) – ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Besteuerung des Klägers anzuwenden ist.
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