1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. November 2023, soweit es ihn betrifft,
a)mit den Feststellungen aufgehoben,
aa)soweit er wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in drei Fällen (II.1.1, 1.4, 1.5 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in vier Fällen (II.1.1, 1.2, 1.3, 1.6 der Urteilsgründe) verur teilt worden ist,
bb)im Gesamtstrafausspruch,
b)im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Einziehungsbetrag auf 6.529,41 Euro reduziert wird und der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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