BGH - Beschluss vom 27.02.2025
5 StR 287/24
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8; InsO § 15a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 281 Js 35309/18

Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott; Täuschung der Gläubiger über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens als Scheingeschäftsführer

BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - Aktenzeichen 5 StR 287/24

DRsp Nr. 2025/5094

Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott; Täuschung der Gläubiger über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens als Scheingeschäftsführer

Widersprüchliche Ausführungen des Tatgerichts stellen keine ausreichende Grundlage für einen Schuldspruch dar.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. November 2023, soweit es ihn betrifft,

a)

mit den Feststellungen aufgehoben,

aa)

soweit er wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in drei Fällen (II.1.1, 1.4, 1.5 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in vier Fällen (II.1.1, 1.2, 1.3, 1.6 der Urteilsgründe) verur teilt worden ist,

bb)

im Gesamtstrafausspruch,

b)

im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Einziehungsbetrag auf 6.529,41 Euro reduziert wird und der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8; InsO § 15a Abs. 4;

Gründe