BGH - Urteil vom 27.02.2025
5 StR 287/24
Normen:
StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 281 Js 35309/18

Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott; Zurechnung der für einen täterschaftlichen Bankrott notwendigen Schuldnereigenschaft der Gesellschaft; Faktische Geschäftsführung bei sog. Firmenbestattungen

BGH, Urteil vom 27.02.2025 - Aktenzeichen 5 StR 287/24

DRsp Nr. 2025/4297

Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott; Zurechnung der für einen täterschaftlichen Bankrott notwendigen Schuldnereigenschaft der Gesellschaft; Faktische Geschäftsführung bei sog. Firmenbestattungen

Zur faktischen Geschäftsführung bei Firmenbestattungen.

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. November 2023 betreffend den Angeklagten H. aufgehoben

a)

mit den Feststellungen, soweit dieser wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in drei Fällen und Beihilfe zur vorsätzlichen lnsolvenzverschleppung in vier Fällen verurteilt wurde,

b)

und im Gesamtstrafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in drei Fällen (II.1.1, 1.4, 1.5 der Urteilsgründe), Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in vier Fällen (II.1.1, 1.2, 1.3, 1.6 der Urteilsgründe) und wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen.