1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. November 2023 betreffend den Angeklagten H. aufgehoben
a)mit den Feststellungen, soweit dieser wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in drei Fällen und Beihilfe zur vorsätzlichen lnsolvenzverschleppung in vier Fällen verurteilt wurde,
b)und im Gesamtstrafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in drei Fällen (II.1.1, 1.4, 1.5 der Urteilsgründe), Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in vier Fällen (II.1.1, 1.2, 1.3, 1.6 der Urteilsgründe) und wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen.
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