BFH, Beschluß vom 28.12.1998 - Aktenzeichen VII B 280/98
DRsp Nr. 1999/3630
Beiladung
1. Voraussetzung der einfachen Beiladung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO ist, dass rechtliche Interessen des Beigeladenen nach den Steuergesetzen berührt werden. Ist das der Fall, steht die Beiladung im Ermessen des FG. Die Ausübung des Ermessens kann vom BFH im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang überprüft und ggf. durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzt werden.2. Interessen sind "berührt" i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass sie durch die Entscheidung des FG berührt werden können; nicht erforderlich ist, dass dies wahrscheinlich oder sogar gewiss ist.
Gründe:
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