BSG - Beschluss vom 18.10.2024
B 12 KR 44/23 B
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 Nr. 5 2. Hs.; SGG § 162;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 181/21
LSG Bayern, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 611/21

Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV)

BSG, Beschluss vom 18.10.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 44/23 B

DRsp Nr. 2024/13986

Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV)

Es existiert höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend, dass die Erhebung von Beiträgen auf eine später vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführte frühere Direktlebensversicherung jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge bleibt dabei erhalten, solange der den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausweisende Versicherungsvertrag genutzt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7120,31 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 Nr. 5 2. Hs.; SGG § 162;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).