Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. Juni 2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Bescheide der Beklagten vom 7. Januar 2020, 21. Oktober 2020, 23. Dezember 2020 und 28. September 2021 aufgehoben werden.
Die Beklagten haben die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um das Bestehen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Studentin sowie die hieran anknüpfende Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
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