LSG Hessen - Urteil vom 12.12.2024
L 8 KR 211/23
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
NZS 2025, 315
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 677/20

Beitragsfestsetzung und Versicherungspflicht eines Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen L 8 KR 211/23

DRsp Nr. 2025/2785

Beitragsfestsetzung und Versicherungspflicht eines Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bis zur Exmatrikulation mit Erlangung ihres Bachelor-Abschlusses an einer Hochschule ist eine Studentin wirksam von der Versicherungspflicht befreit. Die Wirkung der Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bleibt nur dann über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten, wenn sich unmittelbar an das Bachelorstudium ein Masterstudium anschließt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. Juni 2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die Bescheide der Beklagten vom 7. Januar 2020, 21. Oktober 2020, 23. Dezember 2020 und 28. September 2021 aufgehoben werden.

Die Beklagten haben die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Bestehen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Studentin sowie die hieran anknüpfende Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.