LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.11.2024
L 5 BA 10029/21
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1, 4, 5;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 16/20

Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung eines privaten nicht wirtschaftlichen Vereins als Interessenvereinigung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2024 - Aktenzeichen L 5 BA 10029/21

DRsp Nr. 2025/7185

Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung eines privaten nicht wirtschaftlichen Vereins als Interessenvereinigung

Ausgangspunkt bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig der Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Soweit schriftliche Vereinbarungen vorliegen, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht zudem zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG Personen, die kraft Gesetztes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten. Diese Regelung enthält eine Beschränkung auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Oktober 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits im Klage- und im Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, diese tragen ihre Kosten selbst.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert im Klage- und Berufungsverfahren wird auf 4.189,00 EUR festgesetzt.

Normenkette: