LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2024
L 8 BA 193/20
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 342; SGB IV § 28p; SGB VI § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 162 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 193/20

Beitragsnachforderung für die Tätigkeit als (Fremd-)Geschäftsführer im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2024 - Aktenzeichen L 8 BA 193/20

DRsp Nr. 2025/1123

Beitragsnachforderung für die Tätigkeit als (Fremd-)Geschäftsführer im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

1. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten. 2. Die Rechtsmacht als wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers einer GmbH muss grundsätzlich gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.09.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.285,78 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 342; SGB IV § 28p; SGB VI § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 162 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Beitragsnachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als (Fremd-)Geschäftsführer bei der Klägerin im Zeitraum von 2013 bis 2016.