LSG Hamburg - Urteil vom 25.01.2023
L 1 KR 87/22 D
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 1011/21

Beitragspflicht eines Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung

LSG Hamburg, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 87/22 D

DRsp Nr. 2025/9194

Beitragspflicht eines Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung

1. Es ist geklärt, dass allein aufgrund einer typisierenden, rein institutionellen Abgrenzung (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) zu entscheiden ist, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt, und dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen hierunter fallen können. 2. Im Übrigen ist eine Versicherungsleistung dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben und dadurch objektivieren. Auch eine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres - hier sogar auf einen deutlich späteren Zeitpunkt - bezogene Direktversicherung dient der Altersversorgung, soweit der Zweck der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente nach dem SGB VI vergleichbar ist.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: