LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.10.2023
L 16 KR 301/22
Normen:
SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 260/19

Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung auf eine Kapitalleistung einer vom Arbeitgeber, einer Stiftung, als Leistung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung bei nicht stattgefundenem Versicherungsnehmerwechsel

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen L 16 KR 301/22

DRsp Nr. 2025/3739

Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung auf eine Kapitalleistung einer vom Arbeitgeber, einer Stiftung, als Leistung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung bei nicht stattgefundenem Versicherungsnehmerwechsel

Keine Terminsverlegung, wenn das Gericht einen Antrag auf Videoverhandlung nach § 110a SGG eines nicht vertretenen Klägers abgelehnt hatte und er im Anschluss daran acht Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Terminsverlegung wegen eines nicht näher bezeichneten unaufschiebbaren Arzttermins beantragt. Zur Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung auf eine Kapitalleistung einer vom Arbeitgeber, einer Stiftung, als Leistung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung, wenn kein Versicherungsnehmerwechsel stattgefunden hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf Leistungen aus einer ihm gewährten Kapitallebensversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.