Klarstellend wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 8. Februar 2022 wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als die Leistungen des ABP für den Beitragszeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. März 2019 nicht mit der Hälfte des Allgemeinen Beitragssatzes verbeitragt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem Klageverfahren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
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