VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.10.2025
2 S 535/25
Normen:
RBStV § 10 Abs. 6 S. 1; des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge § 2 Abs. 3; LVwVG § 15a Abs. 3 S. 1 und S. 2; ZPO § 753 Abs. 5; ZPO § 130d; ZPO § 766 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2026, 146
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 06.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 809/25

Beitreibung von Rundfunkbeitragsforderungen durch Gerichtsvollzieher; Voraussetzung des schriftlichen Vollstreckungsersuchens der Vollstreckungsbehörde; Keine Notwendigkeit der Zustellung des Vollstreckungsersuchens; Entscheidung über die ordnungsgemäße elektronische Übermittlung durch Erinnerung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2025 - Aktenzeichen 2 S 535/25

DRsp Nr. 2025/13149

Beitreibung von Rundfunkbeitragsforderungen durch Gerichtsvollzieher; Voraussetzung des schriftlichen Vollstreckungsersuchens der Vollstreckungsbehörde; Keine Notwendigkeit der Zustellung des Vollstreckungsersuchens; Entscheidung über die ordnungsgemäße elektronische Übermittlung durch Erinnerung

1. Für die Beitreibung von Rundfunkbeitragsforderungen durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde finden gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbe hörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG). 2. Dies hat zur Folge, dass über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat (§ 766 ZPO, § 764 Abs. 1 und 2 ZPO).