BFH - Urteil vom 30.10.2024
IV R 4/23
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 183 Abs. 1 S. 1; AOEG 1977 Art. 97 § 39 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 85
BB 2025, 357
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1936/21

Bekanntgabe eines Gewinnfeststellungsbescheids im Fall einer nicht mehr existenten Personengesellschaft gegen die Gesellschafter (Mitunternehmer); Wirksamkeit eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid)

BFH, Urteil vom 30.10.2024 - Aktenzeichen IV R 4/23

DRsp Nr. 2025/366

Bekanntgabe eines Gewinnfeststellungsbescheids im Fall einer nicht mehr existenten Personengesellschaft gegen die Gesellschafter (Mitunternehmer); Wirksamkeit eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid)

1. NV: Ein Gewinnfeststellungsbescheid richtet sich --ungeachtet dessen, ob im Zeitpunkt seines Erlasses die Personengesellschaft noch besteht oder bereits vollbeendet ist-- seinem Inhalt nach stets gegen die Gesellschafter (Mitunternehmer). Für die Wirksamkeit eines solchen Bescheids kommt es (nur) darauf an, dass sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Der Umstand, dass eine nicht mehr existente Personengesellschaft in das Adressfeld des Bescheids aufgenommen wird, steht einer wirksamen Benennung der Inhaltsadressaten nicht entgegen, wenn sich aus dem Bescheid die weiteren Angaben über die Gesellschafter entnehmen lassen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.03.2022 - 11 K 1936/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 183 Abs. 1 S. 1; AOEG 1977 Art. 97 § 39 Abs. 3;

Gründe

I.