OLG Dresden - Beschluss vom 07.08.2025
4 W 528/25
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 25.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 3689/24

Bemessen des Streitwerts einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Grundfähigkeitsversicherung nach Anfechtung durch einen Versicherer

OLG Dresden, Beschluss vom 07.08.2025 - Aktenzeichen 4 W 528/25

DRsp Nr. 2025/14055

Bemessen des Streitwerts einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Grundfähigkeitsversicherung nach Anfechtung durch einen Versicherer

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Grundfähigkeitsversicherung nach Anfechtung durch den Versicherer ist auch dann auf 20 % des Streitwerts einer Klage auf Leistung aus dem Versicherungsverhältnis zu bemessen, wenn der Versicherungsnehmer vorprozessual einen Leistungsantrag gestellt hat, nach dessen Ablehnung jedoch nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, hieran für die Zukunft festhalten zu wollen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 25.06.2025 - 03 O 3689/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I.

Die Beklagte wurde von der Klägerin vor dem Landgericht auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die bei der Beklagten ehemals bestehende selbstständige Grundfähigkeitsversicherung der Klägerin nicht durch die von der Beklagten erklärten Gestaltungsrechte ihr Ende gefunden habe, sondern zu unveränderten vertraglichen Bedingungen bis längstens zum 31.12.2029 fortbestehe.