Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Juni 2022 wird der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.200,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 2.400,00 € festgesetzten Streitwertes begehrt wird, ist begründet.
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