LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2024
3 SLa 100/24
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 693/23

Bemessen des Urlaubsentgelts nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 100/24

DRsp Nr. 2025/1199

Bemessen des Urlaubsentgelts nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst eines Arbeitnehmers

1. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG muss der Arbeitnehmer darlegen, welche Vergütung er in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. 2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem § 4 Abs. 1 EFZG folgt dem Entgeltausfallprinzip.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 - 6 Ca 693/23 - unter Verwerfung bzw. Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für zwei weitere im Monat Mai 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 333,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für zwei weitere im Monat Juni 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 318,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2023 zu zahlen.

3. 4.