I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Februar 2024 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für zwei weitere im Monat Mai 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 333,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für zwei weitere im Monat Juni 2023 genommene Urlaubstage in Höhe von 318,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2023 zu zahlen.
3. 4.
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