BVerwG - Beschluss vom 15.01.2025
20 F 1.22
Normen:
VwGO § 99 Abs. 2 S. 12; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 1028/19

Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache für Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO

BVerwG, Beschluss vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 20 F 1.22

DRsp Nr. 2025/2448

Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache für Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO

Für Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache zu bemessen.

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 821 443,78 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 99 Abs. 2 S. 12; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 stellte der Senat das Zwischenverfahren ein, nachdem die Beteiligten dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt. In dem - dem Zwischenverfahren zugrunde liegenden - Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht ... hatte die Klägerin die Teilaufhebung eines Bescheides der Beklagten beantragt, mit dem sie zu einem auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes festgesetzten Jahresbeitrag in Höhe von 68 441 633,80 € herangezogen worden war. Für das ebenfalls eingestellte Hauptsacheverfahren setzte das Verwaltungsgericht ... einen Gegenstandswert von 19 107 218,89 € fest.