OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.10.2025
6 O 19/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 46/22

Bemessung des Streitwerts für eine Streitigkeit nach dem Umweltinformationsgesetz

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2025 - Aktenzeichen 6 O 19/25

DRsp Nr. 2025/14237

Bemessung des Streitwerts für eine Streitigkeit nach dem Umweltinformationsgesetz

1. Die im Namen des Beigeladenen erhobene Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Dem Beigeladenen fehlt das für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse 2. Regelmäßig bieten Verfahren, in denen in der Sache um einen immateriellen Anspruch auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gestritten wird, keine genügenden Anhaltspunkte, um das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer voraussetzungslosen Informationsgewährung zu beziffern

Tenor

Die im Namen des Beigeladenen erhobene Beschwerde wird verworfen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I .

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen begehrt im Namen des Beigeladenen und in eigenem Namen die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts.