VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.11.2025
9 S 777/23
Normen:
PSchG § 19 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 61/22

Bemessung des Streitwerts für Klage auf Zuschussgewährung nach dem Dreifachen des Jahresbetrags der begehrten Zuschüsse; Zuschuss als wiederkehrende Leistungs

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2025 - Aktenzeichen 9 S 777/23

DRsp Nr. 2025/14788

Bemessung des Streitwerts für Klage auf Zuschussgewährung nach dem Dreifachen des Jahresbetrags der begehrten Zuschüsse; Zuschuss als wiederkehrende Leistungs

Der Streitwert für eine Klage auf Zuschussgewährung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PSchG bemisst sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG wegen der Nähe zu beamtenrechtlichen Pensionsansprüchen unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 3 S atz 2 GKG nach dem Dreifachen des Jahresbetrags der begehrten Zuschüsse.

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Februar 2023 für beide Rechtszüge auf 43.395,84 EUR festgesetzt.

Normenkette:

PSchG § 19 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG sowie § 52 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in analoger Anwendung.