Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2025 -
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 24.476,46 EUR festgesetzt.
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig. Über sie hat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Senat zu entscheiden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG sowie in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG zu bemessen und auf den doppelten Betrag der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Höhe zu ändern.
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