VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.05.2025
4 S 542/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7735/24

Bemessung des Streitwerts in Konkurrenteneilverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2025 - Aktenzeichen 4 S 542/25

DRsp Nr. 2025/6498

Bemessung des Streitwerts in Konkurrenteneilverfahren

Der Streitwert in Konkurrenteneilverfahren beträgt entsprechend § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Eine weitere Halbierung ist nicht geboten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2025 - 12 K 7735/24 - geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 24.476,46 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig. Über sie hat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Senat zu entscheiden.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG sowie in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG zu bemessen und auf den doppelten Betrag der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Höhe zu ändern.