BFH - Urteil vom 07.12.2016
II R 1/15
Normen:
VersStG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 256, 534
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 542/11

Bemessungsgrundlage der Versicherungssteuer bei Vermarktung einer Reiseversicherung durch den VersicherungsnehmerVersicherungsteuerpflicht des sog. Verkaufsaufschlags

BFH, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen II R 1/15

DRsp Nr. 2017/4060

Bemessungsgrundlage der Versicherungssteuer bei Vermarktung einer Reiseversicherung durch den Versicherungsnehmer Versicherungsteuerpflicht des sog. Verkaufsaufschlags

Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, kann das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Oktober 2014 2 K 542/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1;

Gründe

I.