Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Halbeinkünfteverfahren; fiktive Einkommensteuer; Maßstabsteuer; Rechtsbehelfsinstanz; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Vorverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Höhere Gewalt; Kostenentscheidung - Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe - Bemessungsgrundlage, Verfahrensfehler und Wiedereinsetzung trotz Ablauf der Jahresfrist
FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 1824/05 Ki
DRsp Nr. 2007/9069
Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Halbeinkünfteverfahren; fiktive Einkommensteuer; Maßstabsteuer; Rechtsbehelfsinstanz; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Vorverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Höhere Gewalt; Kostenentscheidung - Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe - Bemessungsgrundlage, Verfahrensfehler und Wiedereinsetzung trotz Ablauf der Jahresfrist
1. Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2KiStG bei glaubensverschiedener Ehe unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid geltend zu machen.2. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2KiStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört. Auch die Berechnung nach § 51a Abs. 2EStG erfüllt nicht den Begriff der "Maßstabsteuer" i. S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig.
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