Einer der beliebtesten Benefits vom Arbeitgeber ist aktuell das Jobrad. Wird das Fahrrad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gestellt, entstehen keine Steuern oder Sozialabgaben. Oft werden Jobräder aber im Rahmen einer Entgeltumwandlung gestellt, was sowohl steuerliche Folgen hat als auch Probleme bei der Abrechnung mit sich bringt. Außerdem ergeben sich umsatzsteuerliche Auswirkungen, die oft vernachlässigt werden. Alles, was Sie für eine fehlerfreie Abrechnung wissen müssen, erfahren Sie hier.
Wird einem Arbeitnehmer ein „normales“ Fahrrad ohne elektronische Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (vgl. § 8 Abs. 4 EStG) gestellt, entsteht kein Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit ist in § 3 Nr. 37 EStG geregelt. Das Gleiche gilt für Fahrräder, die eine maximale elektrische Unterstützung von 25 km/h haben. Durch die Steuerfreiheit entstehen zudem keine Sozialversicherungsabgaben.
Beachte
In H 3.37 LStH ist zudem geregelt, dass auch die Gestellung von (u.a.) Fahrradschlössern steuerfrei erfolgen kann. Fahrradhelme können Arbeitnehmern jedoch nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG gestellt werden.
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