LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2023
12 Sa 16/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; TVG § 1; TzBfG § 12; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 524 Abs. 2; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2250/21

Berechnung der Betriebsrentenbausteine des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung des rentenfähigen Einkommens; Bestimmung des zugrundezulegenden Einkommens für die Berechnung seiner Betriebsrente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 16/22

DRsp Nr. 2024/14548

Berechnung der Betriebsrentenbausteine des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung des rentenfähigen Einkommens; Bestimmung des zugrundezulegenden Einkommens für die Berechnung seiner Betriebsrente

Einzelfallentscheidung im Anschluss an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2021 - 3 AZR 618/19.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2021 - 16 Ca 2250/21 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalls verpflichtet ist, die Betriebsrentenbausteine des Klägers unter Zugrundelegung folgenden rentenfähigen Einkommens zu berechnen:

für den Zeitraum 01.10.2001 bis 30.09.2002 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 14.623,78 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2002 bis 30.09.2003 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 16.174,04 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2004 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 13.469,75 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2005 bis 30.09.2006 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 15.150,05 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2007 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 15.983,28 Euro;

2.