I. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2021 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalls verpflichtet ist, die Betriebsrentenbausteine des Klägers unter Zugrundelegung folgenden rentenfähigen Einkommens zu berechnen:
für den Zeitraum 01.10.2001 bis 30.09.2002 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 14.623,78 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2002 bis 30.09.2003 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 16.174,04 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2004 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 13.469,75 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2005 bis 30.09.2006 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 15.150,05 Euro;
für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2007 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 15.983,28 Euro;
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