Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger zu leistenden Krankengeldes nach vorausgegangenem Bezug von Übergangsgeld für den Zeitraum 31. August 2016 bis 19. Februar 2018 streitig.
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