OVG Bremen - Beschluss vom 21.03.2025
2 LA 188/24
Normen:
SGB VIII § 22; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 23.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1024/22

Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung; Weiter Gestaltungsspielraum des Ortsgesetzgebers bei der Bestimmung des maßgeblichen Einkommensbegriffs

OVG Bremen, Beschluss vom 21.03.2025 - Aktenzeichen 2 LA 188/24

DRsp Nr. 2025/4329

Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung; Weiter Gestaltungsspielraum des Ortsgesetzgebers bei der Bestimmung des maßgeblichen Einkommensbegriffs

Dem Ortsgesetzgeber steht bei der Bestimmung des maßgeblichen Einkommensbegriffs, der der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zugrunde zulegen ist,ein weiter Gestaltungsspielraum zu; er darf daher bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vergröbernd vorgehen und aus Praktikabilitätsgründen der zügigen und möglichst einfachen Ermittlung des Kostenbeitrags im Verwaltungsverfahren eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen im Einzelfall hinnehmen

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 23. Mai 2024 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 22; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen die Höhe des Kostenbeitrags für die Betreuung ihres am ... geborenen Sohnes in einer Kindertagespflegestelle der Beklagten für das Kindergartenjahr 2022/2023.