BAG - Urteil vom 03.06.2025
9 AZR 137/24
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2163
BB 2025, 2238
EzA-SD 2025, 5
NZA 2025, 1322
DB 2025, 2651
NJW 2025, 3315
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 72/22
LAG Frankfurt/Main, vom 12.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1714/22

Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs; Referenzzeitraum

BAG, Urteil vom 03.06.2025 - Aktenzeichen 9 AZR 137/24

DRsp Nr. 2025/10403

Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs; Referenzzeitraum

Orientierungssätze: 1. Die Abgeltung von Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist entsprechend § 11 Abs. 1 BUrlG zu berechnen. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung (Rn. 14). Die Höhe der Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Rn. 16). 2. Hat der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum seine Arbeit unverschuldet versäumt, ist sein gewöhnlicher Arbeitsverdienst für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, führen zu keiner Minderung des Abgeltungsanspruchs (Rn. 17). Zu den Zeiten unverschuldeter Arbeitsversäumnis zählen auch Abwesenheitszeiten infolge voller Erwerbsminderung (Rn. 18).

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2024 - 14 Sa 1714/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; Art. Abs. ;