BAG - Urteil vom 19.08.2025
9 AZR 216/24
Normen:
BUrlG § 11; ArbZG § 10 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2931
EzA-SD 2025, 4
NZA 2025, 1830
DB 2026, 62
ArbRB 2026, 8
NJW 2026, 256
MDR 2026, 116
NZA-RR 2026, 113
ZIP 2026, 704
AP 2026
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10143/23
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1023/23

Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung auf der Grundlage von Arbeitstagen; Gutschrift von Urlaubstagen auf dem Urlaubskonto für Feiertage und sog. Vorfeiertage i.R.d. Rettungsdienstes

BAG, Urteil vom 19.08.2025 - Aktenzeichen 9 AZR 216/24

DRsp Nr. 2025/14495

Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung auf der Grundlage von Arbeitstagen; Gutschrift von Urlaubstagen auf dem Urlaubskonto für Feiertage und sog. Vorfeiertage i.R.d. Rettungsdienstes

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen. Dies gilt auch im Rettungsdienst. Orientierungssätze: 1. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen (Rn. 15). 2. Um die Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu bewirken, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch entsprechende Erklärung von der Arbeitspflicht freistellen und ihm das Urlaubsentgelt entweder nach § 11 BUrlG vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ohne die Urlaubsbewilligung für den Freistellungszeitraum zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (Rn. 17 f.). 3. An gesetzlichen Feiertagen kann Urlaub gewährt werden, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers am jeweiligen Tag rechtlich zulässig und dienstplanmäßig vorgesehen ist (Rn. 21).