1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie (für Zwecke der Schenkungsteuer) die gemeinen Werte der Finanzmittel und die jungen Finanzmittel (im Sinne des § 13b Abs. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG -) im Rahmen einer Anteilsübertragung zu bewerten sind.
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