1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund etwaiger Überentnahmen.
1. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Steuerberaterkanzlei (a Straße 1, A) sowie der "XY Anwaltskanzlei" (b Straße 2, B).
In der Einkommensteuererklärung vom 22.06.2016 bezifferte der Kläger die Höhe der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Steuerberater mit XXX € und aus der Rechtsanwaltskanzlei mit XXX €, ohne jeweils Gewinnermittlungen einzureichen.
Am 16.10.2017 erließ der Beklagte einen Bescheid über Einkommensteuer. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und erklärte die Gewinne aus seiner Tätigkeit als Steuerberater mit XXX € und aus der Rechtsanwaltskanzlei mit XXX €.
Im Anschreiben vom 03.12.219 errechnete der Beklagte nicht abziehbare Schuldzinsen aus der Tätigkeit als Steuerberater infolge von Überentnahmen i.H.v. XXX * 6 % = XXX €. Unter dem Datum 26.05.2020 erging ein weiterer Bescheid.
Mit Schreiben vom 20.10.2020 drohte der Beklagte Verböserung an.
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