1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund etwaiger Überentnahmen.
1. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Steuerberaterkanzlei (a Straße 1, A) sowie der "XY Anwaltskanzlei" (b Straße 2, B).
In seiner Einkommensteuererklärung vom 26.06.2017 bezifferte der Kläger die Höhe der Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Steuerberater mit XXX € und aus der Rechtsanwaltskanzlei mit XXX €, ohne jeweils Gewinnermittlungen einzureichen.
Unter dem Datum 12.01.2018 erließ der Beklagte einen Bescheid über Einkommensteuer, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, und schätzte die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit auf XXX €. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 20.10.2020 drohte der Beklagte Verböserung an.
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