Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019.
Der Kläger ist seit August 2013 selbständig tätig. Bei der Beklagten zu 1 ist er ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert.
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