LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.2023
L 4 KR 2180/22
Normen:
SGB V § 240 Abs. 4a S. 1, 3, 5;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1708/21

Berechtigung der Krankenkasse zur endgültigen Festsetzung der Beiträge eines Versicherten zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2023 - Aktenzeichen L 4 KR 2180/22

DRsp Nr. 2025/127

Berechtigung der Krankenkasse zur endgültigen Festsetzung der Beiträge eines Versicherten zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

1. Die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung nach § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V sind verbindlich dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. 2. Eine eigene Prüfung durch die Krankenkassen oder die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit findet nicht statt. 3. Den Rechtsschutz kann und muss der Versicherte zunächst gegen den von ihm als fehlerhaft angesehenen Einkommensteuerbescheid richten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 4a S. 1, 3, 5;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019.

Der Kläger ist seit August 2013 selbständig tätig. Bei der Beklagten zu 1 ist er ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert.