BSG - Urteil vom 19.10.2023
B 1 KR 8/23 R
Normen:
SGB V § 275c Abs. 2; SGB V § 275c Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
NZS 2024, 355
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 1356/22

Berechtigung der Krankenkasse zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung für eine beanstandete Krankenhausabrechnung

BSG, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 8/23 R

DRsp Nr. 2024/478

Berechtigung der Krankenkasse zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung für eine beanstandete Krankenhausabrechnung

Eine Krankenkasse darf für eine vom Medizinischen Dienst beanstandete Schlussrechnung eines Krankenhauses von diesem eine Aufschlagszahlung nur erheben, wenn die Einleitung der Rechnungsprüfung ab dem 1.1.2022 erfolgt ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275c Abs. 2; SGB V § 275c Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über eine Aufschlagszahlung für eine beanstandete Krankenhausabrechnung.