LSG Thüringen - Beschluss vom 19.11.2025
L 3 R 569/25 B ER
Normen:
SGB V § 255 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 04.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 427/25

Berechtigung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zum Einbehalt der rückständigen Krankenversicherungsbeiträge von der Rente eines Versicherten

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.11.2025 - Aktenzeichen L 3 R 569/25 B ER

DRsp Nr. 2025/14749

Berechtigung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zum Einbehalt der rückständigen Krankenversicherungsbeiträge von der Rente eines Versicherten

1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs entfaltet Wirkung über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus. Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eilentscheidung gilt solange fort, bis der zugrundeliegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird; sie endet nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides (Anschluss an Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - L 8 BA 77/21 B ER). 2. Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 4. August 2025 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.

Normenkette:

SGB V § 255 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.