KG - Urteil vom 26.01.2024
14 U 122/22
Normen:
AktG § 118; AktG § 243 Abs. 1; AktG § 219; AktG § 229;
Fundstellen:
ZIP 2024, 1769
DB 2024, 2287
BB 2025, 773
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 54/19

Berechtigung eines jeden Aktionärs zur Anfechtung eines Beschlusses im Falle der zu Unrecht nicht erfolgten Zulassung zur Hauptversammlung; Ordnungsgemäßheit der Einberufung der Hauptversammlung; Nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung des Gegenstandes der Beschlussfassung

KG, Urteil vom 26.01.2024 - Aktenzeichen 14 U 122/22

DRsp Nr. 2024/6234

Berechtigung eines jeden Aktionärs zur Anfechtung eines Beschlusses im Falle der zu Unrecht nicht erfolgten Zulassung zur Hauptversammlung; Ordnungsgemäßheit der Einberufung der Hauptversammlung; Nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung des Gegenstandes der Beschlussfassung

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 100 O 54/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 118; AktG § 243 Abs. 1; AktG § 219; AktG § 229;

Gründe

A.

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin. Ihr eingetragenes Grundkapital beträgt

37.320.000,00 Euro, eingeteilt in 13.205.500 auf den Namen lautende Stückaktien.

Die Kläger sind an der Beklagten in unterschiedlichem Umfang als Aktionäre beteiligt.