Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.11.2024 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (dazu unter 1.), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (dazu unter 2.) oder wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (dazu unter 3.) zuzulassen.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten.
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