BFH - Beschluss vom 19.11.2025
IX B 121/24
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 72; AO § 146 Abs. 1; AO § 158; AO § 162;
Fundstellen:
BB 2025, 2902
BFH/NV 2026, 161
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 87/21

Berechtigung von formellen Buchführungsmängeln zur Schätzung; Anzweifelung der sachlichen Richtigkeit des Buchführungsergebnisses

BFH, Beschluss vom 19.11.2025 - Aktenzeichen IX B 121/24

DRsp Nr. 2025/14572

Berechtigung von formellen Buchführungsmängeln zur Schätzung; Anzweifelung der sachlichen Richtigkeit des Buchführungsergebnisses

1. NV: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass formelle Buchführungsmängel nur insoweit zur Schätzung berechtigen, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. 2. NV: Entscheidungen, die durch die Rechtsprechung des BFH aufgehoben worden sind, können eine Divergenz nicht begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.11.2024 - 10 K 87/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 72; AO § 146 Abs. 1; AO § 158; AO § 162;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (dazu unter 1.), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (dazu unter 2.) oder wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (dazu unter 3.) zuzulassen.

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht geboten.