OLG Dresden - Urteil vom 30.04.2025
12 U 1547/24
Normen:
FernUSG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2; BGB § 14; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 1053
ITRB 2025, 233
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 18.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1239/23

Berechtigung von Vergütungsansprüchen sowie Rückforderungsansprüchen aus zwei Online-Coaching-Verträgen; Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen Online-Kurs; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen 12 U 1547/24

DRsp Nr. 2025/7187

Berechtigung von Vergütungsansprüchen sowie Rückforderungsansprüchen aus zwei Online-Coaching-Verträgen; Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen Online-Kurs; Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

1. Ein Online-Kurs, der unter anderem aus dem Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos besteht und das Ziel hat, Teilnehmer zu befähigen, eine bestimmte Erwerbstätigkeit auszuführen, beinhaltet eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG. 2. Eine räumliche Trennung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fern USG liegt auch bei einem Online-Unterricht vor, auch wenn eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrendem und Lernendem möglich ist. 3. Für eine Lernerfolgskontrolle i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist es ausreichend, wenn der Lernende einen Anspruch darauf hat, seinen Lernerfolg kontrollieren zu lassen. Hierfür genügt es, dass der Lehrende sich ein Bild davon machen kann, welchen Lernfortschritt der Teilnehmer vorweist, und hierdurch in die Lage versetzt wird, dem Lernenden hierzu eine Rückmeldung zu geben. 4. Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet auch auf Verträge zwischen Unternehmern i.S.v. § 14 BGB Anwendung.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18.10.2024, Az. , teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4.