FG Münster - Urteil vom 11.03.2025
15 K 133/22 U
Normen:
UStG § 14;

Berechtigung zum Vorsteuerabzug als Unternehmer

FG Münster, Urteil vom 11.03.2025 - Aktenzeichen 15 K 133/22 U

DRsp Nr. 2025/3804

Berechtigung zum Vorsteuerabzug als Unternehmer

Eine Holding übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie lediglich Gesellschaftsanteile erwirbt, hält und veräußert, da Erträge aus Beteiligungen nicht zu steuerbaren Ausgangsumsätzen führen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 14;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin im Streitjahr 2020 Unternehmerin und zum Vorsteuerabzug berechtigt war.

Nach ihrem im Handelsregister beschriebenen Geschäftsgegenstand betreibt die Klägerin ein Unternehmen betreffend [...].