KG - Beschluss vom 30.01.2025
22 W 73/24
Normen:
HGB § 31 Abs. 1; FamFG § 378 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2025, 20
GmbHR 2025, 306
ZIP 2025, 387
MDR 2025, 735
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Berechtigung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift durch einen Notar

KG, Beschluss vom 30.01.2025 - Aktenzeichen 22 W 73/24

DRsp Nr. 2025/6421

Berechtigung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift durch einen Notar

Nach § 378 Abs. 2 FamFG ist ein Notar ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zu beantragen, wenn die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung durch diesen Notar beurkundet oder beglaubigt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung vom 26. November 2024 aufgehoben.

Normenkette:

HGB § 31 Abs. 1; FamFG § 378 Abs. 2;

Gründe

I.