Die Beklagte wird verpflichtet, abweichend von dem Bescheid vom 4. Juli 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2023 im Sinne des § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG mitzuteilen, dass eine wohnungswirtschaftliche Verwendung bis zur Höhe von 29.584,18 € vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger zur Tilgung eines Darlehens, welches dieser im Wege der Erbfolge als Alleinerbe übernommen hat, die Auszahlung von begünstigtem Altersvorsorgevermögen zu gewähren ist.
Der Kläger verfügt über ein gefördertes Altersvorsorgevermögen bei der B... GmbH (Anbieter), welches sich Ende 2021 auf 31.096,93 € belief.
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