LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2024
L 1 KR 121/24 B ER
Normen:
SGB V § 125 Abs. 6 S. 10; SGB V § 129 Abs. 9 S. 7; SGB V § 125 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 91 KR 186/24

Berechtigung zur Neuverhandlung bezogen auf die Festsetzung der Vergütung m Heilmittelbereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 121/24 B ER

DRsp Nr. 2024/15135

Berechtigung zur Neuverhandlung bezogen auf die Festsetzung der Vergütung m Heilmittelbereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

SGB V § 125 Abs. 6 S. 10; SGB V § 129 Abs. 9 S. 7; SGB V § 125 Abs. 6;

Gründe

I.

Im Streit steht im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, mit welchen Spitzenorganisationen im Heilmittelbereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (im Folgenden: 4ST) die Neuverhandlung der zum 30. Juni 2024 gekündigten Vergütungsfestsetzung stattzufinden haben und welche Verbände berechtigt sind, mit dem Antragsgegner die Schiedsstelle für den Bereich 4ST zu bilden.

1. 2. a) b)