FG Köln - Beschluss vom 18.12.2024
2 V 996/24
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2, 2a;
Fundstellen:
AO-StB 2025, 114

Berechtigung zur Weiterleitung des Auskunftsersuchens des Finanzamts für Großbetriebsprüfung an die Behörden in Guernsey und der Schweiz

FG Köln, Beschluss vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 2 V 996/24

DRsp Nr. 2025/2187

Berechtigung zur Weiterleitung des Auskunftsersuchens des Finanzamts für Großbetriebsprüfung an die Behörden in Guernsey und der Schweiz

Die Finanzverwaltung hat im Hinblick auf grenzüberschreitende Ermittlungsmaßnahmen bei Betriebsprüfungen einen weiten Ermessensspielraum und hat auch das Recht, die Angaben eines Steuerpflichtigen zu verifizieren. Dies betrifft auch Auskunftsersuchen in Guernsey und der Schweiz.

Tenor

Die Verfahren der Antragstellerin wegen Untersagung Auskunftsersuchen, Aktenzeichen 2 V 996/24, 2 V 1002/24, 2 V 1003/24 und 2 V 1004/24, werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 2 V 996/24 fortgeführt.

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Verfahrenskosten trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2, 2a;

Gründe

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Frage, ob der Antragsgegner berechtigt ist, Auskunftsersuchen des Finanzamts für Großbetriebsprüfung Z an die Behörden in Guernsey und der Schweiz weiterzuleiten.

Die Antragstellerin ist eine deutsche Kapitalgesellschaft. ...

Alleingesellschafterin der Antragstellerin ist die Y X und W Ltd. mit Sitz in Guernsey. Deren Anteile werden von Y Investments Ltd. mit Sitz in Guernsey, deren Anteile wiederum von der Y Group Ltd. mit Sitz in Guernsey gehalten werden. Schwestergesellschaft der Klägerin ist die Y Suisse S. A. mit Sitz in der Schweiz.