BGH - Urteil vom 06.12.2016
XI ZR 257/15
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3; BGB § 139; BGB § 197; BGB § 198; BGB § 201; BGB a.F. § 204 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 299/13
OLG Stuttgart, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 209/14

Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Bank im Zusammenhang mit dem von ihr finanzierten Erwerb eines Hotelappartements; Wirksamkeit von Darlehensverträgen im Hinblick auf einen Missbrauch der Vertretungsmacht des Finanzierungsvermittlers; Hemmung der Verjährung durch die Bekanntgabe eines Güteantrags

BGH, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen XI ZR 257/15

DRsp Nr. 2017/1651

Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Bank im Zusammenhang mit dem von ihr finanzierten Erwerb eines Hotelappartements; Wirksamkeit von Darlehensverträgen im Hinblick auf einen Missbrauch der Vertretungsmacht des Finanzierungsvermittlers; Hemmung der Verjährung durch die Bekanntgabe eines Güteantrags

Die zur Vergütung verpflichtende Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den beabsichtigten Hauptvertrag herbeizuführen. Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des Hauptvertrages zumindest mitursächlich geworden ist. Es genügt, dass die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers die Abschlussbereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2015 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 27. November 2014 abgeändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 1 weitere 3.762,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2014 zu bezahlen.