BFH - Beschluss vom 10.11.2025
V B 47/24
Normen:
FGO § 107 Abs. 1; FGO § 143;
Fundstellen:
BFH/NV 2026, 34
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 114/20

Berichtigung der Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer

BFH, Beschluss vom 10.11.2025 - Aktenzeichen V B 47/24

DRsp Nr. 2025/14005

Berichtigung der Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer

NV: Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung deshalb möglich ist, weil das Finanzgericht eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.06.1986 - V S 5/86, BFH/NV 1986, 621).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06.08.2024 - 2 K 114/20 aufgehoben.

Das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.06.2024 - 2 K 114/20 wird wie folgt berichtigt:

Im Tenor zu Nummer 2 wird der Betrag "81.535,80 €" durch den Betrag "82.200,70 €" ersetzt.

In den Entscheidungsgründen auf Seite 18 des Urteils des Finanzgerichts ist anstelle des vorletzten Absatzes folgender Absatz einzufügen:

"Ausgehend von der durch den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 86.375,26 € ergibt sich durch die vorstehenden Rückgängigmachungen in Höhe von insgesamt 4.174,56 € eine durch das Urteil festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 82.200,70 €."

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1; FGO § 143;

Gründe

I.