Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06.08.2024 -
Das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.06.2024 -
Im Tenor zu Nummer 2 wird der Betrag "81.535,80 €" durch den Betrag "82.200,70 €" ersetzt.
In den Entscheidungsgründen auf Seite 18 des Urteils des Finanzgerichts ist anstelle des vorletzten Absatzes folgender Absatz einzufügen:
"Ausgehend von der durch den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 86.375,26 € ergibt sich durch die vorstehenden Rückgängigmachungen in Höhe von insgesamt 4.174,56 € eine durch das Urteil festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 82.200,70 €."
I.
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