Die Art. 168 und
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis nicht entgegenstehen, die es einem Steuerpflichtigen verwehrt, die Mehrwertsteuer, die er für einen Umsatz gezahlt hat, der auf eine Steuerprüfung hin von der Steuerverwaltung in einen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz umqualifiziert worden ist, als Vorsteuer abzuziehen, obwohl es unmöglich oder übermäßig schwierig erscheint, dass dieser Steuerpflichtige die somit rechtsgrundlos gezahlte Mehrwertsteuer vom Verkäufer erstattet bekommt. Allerdings gebieten die genannten Grundsätze, dass dieser Steuerpflichtige in einer solchen Situation seinen Erstattungsanspruch unmittelbar gegenüber der Steuerverwaltung geltend machen kann.
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