BayObLG - Beschluss vom 22.05.2025
101 W 136/24 e
Normen:
GmbHG § 51b; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 2703
ZInsO 2025, 2539
ZIP 2026, 95
NZI 2026, 16
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen O 12286/22

Berichtigung des Rubrums des Verfahrens auf der Passivseite hinsichtlich Beteiligung des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes; Vollstreckung eines im Auskunftserzwingungsverfahren erwirkten Titels über den geregelten gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruch

BayObLG, Beschluss vom 22.05.2025 - Aktenzeichen 101 W 136/24 e

DRsp Nr. 2025/12038

Berichtigung des Rubrums des Verfahrens auf der Passivseite hinsichtlich Beteiligung des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes; Vollstreckung eines im Auskunftserzwingungsverfahren erwirkten Titels über den geregelten gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruch

Der Informationsanspruch gemäß § 51a GmbhG richtet sich trotz des missverständlichen Wortlauts der Vorschrift gegen die Gesellschaft. Die Geschäftsbücher der Schuldnerin stellen nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbare Vermögenswerte dar und sind gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO dennoch Teil der Insolvenzmasse. Die in § 148 ABs. 1 InsO geregelte Verpflichtung des Insolvenzverwalters, nach der Verfahrenseröffnung das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitzt und Verwaltung zu nehmen, bezieht sich mithin auch auf die Geschäftsbücher der Schuldnerin.

Tenor

Das Rubrum wird auf der Passivseite dahingehend berichtigt, dass Beschwerdegegner nunmehr Rechtsanwalt XXX als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH ist.

Normenkette:

GmbHG § 51b; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Vollstreckung eines im Auskunftserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG erwirkten Titels über den in § 51a GmbHG geregelten gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruch.