Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. August 2024 (Az:
I
Der Kläger begehrte die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung/Meldung zur Sozialversicherung durch die beklagte Krankenkasse. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.3.2021), das LSG die Berufung nach Ladung durch öffentliche Zustellung bzw durch Aushändigung in Untersuchungshaft zurückgewiesen (Urteil vom 27.1.2022). Das Urteil ist dem Kläger öffentlich zugestellt (Beschluss vom 3.2.2022) und ihm zudem an sein Postfach übersandt worden. Seinen Antrag, ihm für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 11.5.2022 - B 12 KR 12/22 BH).
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