BSG - Beschluss vom 19.12.2024
B 12 KR 22/24 BH
Normen:
SGG § 72 II; SGG § 121 II; SGB V § 121;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1585/20
LSG Hessen, vom 20.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 112/24

Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung/Meldung zur Sozialversicherung durch die Krankenkasse; Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 19.12.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 22/24 BH

DRsp Nr. 2025/2436

Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung/Meldung zur Sozialversicherung durch die Krankenkasse; Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. August 2024 (Az: L 8 KR 112/24 WA) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen und/oder ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 II; SGG § 121 II; SGB V § 121;

Gründe

I

Der Kläger begehrte die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung/Meldung zur Sozialversicherung durch die beklagte Krankenkasse. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.3.2021), das LSG die Berufung nach Ladung durch öffentliche Zustellung bzw durch Aushändigung in Untersuchungshaft zurückgewiesen (Urteil vom 27.1.2022). Das Urteil ist dem Kläger öffentlich zugestellt (Beschluss vom 3.2.2022) und ihm zudem an sein Postfach übersandt worden. Seinen Antrag, ihm für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 11.5.2022 - B 12 KR 12/22 BH).