Der Tatbestand des Urteils vom 22.9.2023 wird dahingehend berichtigt, dass die Formulierung auf Seite vier, dritter Absatz, erster Satz: "Am 18.3.2018" durch die Formulierung "Am 18.3.2013" ersetzt wird."
Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.9.2023 werden dahingehend berichtigt, dass die Formulierung auf Seite elf, vierter Absatz, erster Satz "am 18.3.2021" durch die Formulierung "am 18.3.2013" und die auf den Seiten 16 (vorletzter Absatz) und 19 (erster Absatz) zitierte Vorschrift "§ 170 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO " durch das Zitat "§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO " ersetzt wird.
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